Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 436
§ 436 – Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
Kurz erklärt
- Personen, die am 31. März 2003 in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung waren, bleiben versicherungspflichtig.
- Diese Beschäftigung muss die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach dem neuen Gesetz ab 1. April 2003 erfüllen.
- Betroffene können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
- Die Befreiung gilt ab dem 1. April 2003.
- Die Befreiung ist nur für die betreffende Beschäftigung gültig.